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Begleiteter Umgang

Kinder haben das gesetzlich verbriefte Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinen Kindern.

Mit dem begleiteten Umgang kann der Elternteil, bei dem das Kind/die Kinder nicht seinen/ihren Lebensmittelpunkt hat/haben, trotz Misstrauens oder großer Vorbehalte des sorgeberechtigten Elternteils Kontakte zu seinem Kind/seinen Kindern unterhalten.

Der begleitete Umgang erfolgt in der Regel wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Er wird unterstützt von Jugendämtern, der Caritas und der Diakonie, vom Kinderschutzbund oder anderen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. Die Umgangsbegleiter und -begleiterinnen sind in den meisten Fällen als Sozialpädagogen ausgebildet oder auf andere Weise Fachkräfte.

Ablauf eines Begleiteten Umgangs

Zuerst finden unabhängige Kennenlerntreffen zwischen Umgangsbegleiter*in und Elternteilen statt. Die Eltern schildern ihre Ansichten, z. B. weshalb und wie es zur Trennung gekommen ist und wie die Kontakte bisher gelaufen sind. Anschließend werden Termine entweder in gemeinsamer Abstimmung der Eltern oder …

 

Begleiteten Umgang als Chance sehen

Die meisten Eltern finden es nicht angenehm, bei ihrem Umgang mit dem Kind beobachtet und kontrolliert zu werden. Der begleitete Umgang sollte aber besser als eine Chance gesehen werden, Kontakt zum Kind zu bekommen und Bindung aufbauen und vertiefen zu können. Zudem können Umgangsbegleiter*innen wertvolle Hinweise geben.

Wichtig: Der begleitete Umgang ist keine Schikane

Viele Eltern fühlen sich durch den begleiteten Umgang bevormundet und schikaniert. Jedoch sollten sie es so sehen: Das Kindeswohl steht an erster Stelle. Deswegen ordnen Gerichte den begleiteten Umgang nur an, wenn aus ihrer Sicht das Kindeswohl gefährdet werden könnte. Das kann viele Gründe haben, beispielsweise:

  • der sorgeberechtigte Elternteil äußert den Verdacht auf Kindesentführung,
  • der sorgeberechtigte Elternteil äußert den Verdacht auf Kindesmissbrauch,
  • nachweislicher Alkohol- oder Drogenmissbrauch des/der Umgangsberechtigten
  • psychische Erkrankung des/der Umgangsberechtigten

Ein begleiteter Umgang kann zeitweise ungerecht sein, da sorgeberechtigte Eltern vor Gericht mitunter falsche Vorwürfe machen, um den Umgang zu verhindern oder zu beschränken. Die gerichtliche Anordnung eines begleiteten Umgangs dient deshalb dazu, eine mögliche Kindeswohlgefährdung abzuwenden, bis geprüft ist, ob diese wirklich vorliegt. Wegen der hohen Auslastung der Familiengerichte kann diese Prüfung in einigen Fällen leider lange dauern.

Wie läuft ein Begleiteter Umgang ab ?

Der Elternteil, bei dem das Kind/die Kinder lebt/leben, bringt das Kind/die Kinder zu dem Ort, der für die Übergabe zuvor vereinbart worden ist. Bei kleinen Kindern ist dies meist der Ort, an dem auch der Umgang stattfindet, z. B. Räume bei der Caritas oder einer anderen Familienhilfe. Die Umgangsbegleiter*innen sind bei den Übergaben anwesend. Manche Kinder tun sich bei den Übergaben schwer, andere weniger. Im Alter von 8–9 Monaten beginnt das sogenannte Fremdeln, das etwa bis zum 2. Lebensjahr anhält. In dieser Zeit kann es sein, dass Kinder bei Übergaben (wieder) weinen. Da Fremdeln ein normaler und wichtiger Entwicklungsschritt ist, wird in den meisten Fällen ein Umgang trotzdem möglich sein und sollte auch stattfinden. Kinder beruhigen sich meist schnell, wenn sie Papa/ Mama schon von früheren Umgängen kennen. Sie werden sich rasch in den Bann ziehen lassen, wenn der Elternteil z. B. eine Geschichte erzählt oder ein Spielangebot macht.

Wie häufig sollten begleitete Umgänge stattfinden?

Häufigkeit und Dauer der Umgänge sind abhängig vom Alter des Kindes/der Kinder. Auch spielt es eine Rolle, ob bereits eine Bindung zum Elternteil besteht, das den Umgang hat. Aufgrund der schnellen Entwicklung von Kindern empfiehlt es sich, eher 2–3 Umgänge die Woche  zu haben. Die Regelmäßigkeit der Umgänge ist für die Kinder am wichtigsten. Die Qualität der Zeit, die Eltern mit Kindern verbringen, ergibt sich aus der intensiven Zuwendung zueinander.

Wie lange dauern begleitete Umgänge?

Die Länge der Umgangstermine hängt vom Alter und Entwicklungsstand eines Kindes ab. Bei Babys und Kleinkindern sollten häufigere statt längere Umgangskontakte stattfinden. So kann der Umgang am Anfang ziemlich kurz ausfallen, beispielsweise 30 Minuten. Die Zeiten können dann Schritt für Schritt verlängert werden.  

Quality Time im begleiteten Umgang

Kinder entwickeln entsprechend ihrem Entwicklungsstand unterschiedliche Interessen und persönliche Vorlieben und zeigen oft selbst, was sie spielen möchten. Wichtig ist, Kindern die ganze Aufmerksamkeit zu schenken und auf ihre Fragen altersangemessene und ehrliche Antworten zu geben. Schließlich sind Eltern die Personen, die einem Kind die Welt zeigen.

Im begleiteten Umgang sind die Möglichkeiten jedoch oft stark eingeschränkt und hängen von der Einrichtung und ihrer Flexibilität ab. Meist findet der Umgang in Innenräumen statt, die kindgerecht eingerichtet sind und verschiedene Spielmöglichkeiten anbieten. Es spricht nichts dagegen, auch eigene Dinge mitzubringen und so mit dem Kind im fremden Raum eine private Gemeinsamkeit zu erleben.  

 

Kreativität im Umgang spielt eine bedeutende Rolle

Gerade weil der umgangsberechtigte Elternteil und sein Kind/seine Kinder bei begleiteten Umgängen keinen echten Alltag in einem Zuhause erleben können, sollte die gemeinsame Zeit so anregend und schön wie möglich gestaltet werden. Kinder haben ein außerordentliches Erinnerungsvermögen. Je mehr eindrückliche Momente man gemeinsam verbringt, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind/die Kinder sich auf den nächsten Umgang mit dem Vater/der Mutter freut/freuen und sich eine tiefe, vertrauensvolle Beziehung entwickelt.

Wer ordnet den begleiteten Umgang an?

Ein begleiteter Umgang kann einvernehmlich in Absprache der Eltern erfolgen oder vom Gericht angeordnet werden.

Wird ein begleiteter Umgang gerichtlich festgelegt, kann er erst unbegleitet stattfinden, wenn die Eltern sich darauf einvernehmlich einigen oder wenn es gerichtlich verfügt wird.

Bindungsaufbau im begleiteten Umgang

Der Bindungsaufbau von Säuglingen und Kleinkindern zu getrennt lebenden Elternteilen ist naturgemäß erschwert, da das Zusammensein viel zu selten und oft nicht kontinuierlich und in den für ein so kleines Kind lebenswichtigen Entwicklungsmomenten stattfindet. Dennoch wird durch einen möglichst häufigen und vor allem regelmäßigen Umgang der natürliche Bindungsprozess durchlaufen und sich durch die passende Interaktion des getrennt lebenden Elternteils mit dem Kind sehr gut entwickeln.

 

Welche Rechte habe ich beim begleiteten Umgang?

Grundsätzlich darf der sorgeberechtigte Elternteil keinen Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs nehmen, so lange das Kindeswohl nicht gefährdet ist. So darf der Umgang mit anderen Personen (z. B. Großeltern) nicht unterbunden werden und selbstverständlich darf der getrennt lebende Elternteil sein Kind fotografieren. Wenn es keine medizinischen Gründe gibt, darf auch nicht über das Essen während des Umgangs bestimmt werden. Auch wenn es schwer fällt, sollten getrennte Eltern dem jeweils anderen zugestehen, dass er seine Elternrolle verantwortungsbewusst und liebevoll ausführen kann.

Beispiel für den Ablauf eines begleiteten Umgangs

  1. Das Kind/die Kinder begrüßen: in den Arm nehmen und sagen, dass man ihn vermisst hat
  2. Den Raum gemeinsam erkunden. Entweder eine passive Rolle einnehmen und beobachten, auf welches Spiel das Kind/die Kinder Lust hat/haben, was es/sie gerade interessiert. Oder aktiv einige wenige Beschäftigungen anbieten. Niemals ein Kind zu einem Spiel zu drängen, das es nicht spielen möchte!
  3. Nicht vergessen zwischendurch zu fragen, ob das Kind/die Kinder etwas zu essen oder zu trinken möchten. 
  4. Süßigkeiten in den Umgängen versuchen zu vermeiden.
  5. Medien sollten während des Umgangs tabu sein. Man könnte aber ab und zu auf dem Handy Musik einschalten und dazu zusammen tanzen oder singen.
  6. Spielideen für Kleinkinder: gemeinsam Stofftiere füttern und streicheln, malen, Knete rollen, sich in der Kinderküche vom Kind bekochen lassen.
  7. Vor dem Ende des Umgangs bietet sich als festes Ritual an, gemeinsam die Zähne zu putzen und die Windel zu wechseln.

 

https://www.kindergesundheit-info.de/themen/spielen/hauptsache-spielen/entwicklungsfoerderung/

Der Umgangsbericht

Wurde der begleitete Umgang gerichtlich festgelegt, wird von den Umgangsbegleiter*innen ein Bericht erstellt. Dieser wird später den Richter:innen vorgelegt und kann als Entscheidungshilfe nützlich sein .